Unveränderbarkeit der koranischen Vorschriften?

„ In der Praxis zielen Forderungen nach  >>Wiederherstellung<< der Scharia zumeist auf bestimmte Aspekte des Strafrechts ab, und zwar besonders auf die körperlichen Züchtigungen, wie sie im Koran…in bestimmten Formen des Diebstahls ausdrücklich aufgeführt werden“ (Malis Ruthven, Der Islam, S. 23).

So betont al-Maragi (1881-1945. Schüler von Muhammad Abduh und zweimal Saih von Al-Azhar) in seinem Werk „ Die selbständige Rechtsfindung im Islam“ (,, al-igtihad fi´l-islam“; S. 42): Schon der Prophet Muhammad selbst hat die Anwendung der Diebstahlstrafe zeitweilig, d. h. während des Krieges verhindert, obwohl der diesbezügliche Koranvers (5/38) explizit vorlag.- Warum? – Um zu vermeiden- so lautet die Begründung-, dass der Dieb, um seiner Strafe zu entkommen, sich der feindlichen Front anschließt.- Um einen Muslim- auch wenn er schwer gesündigt hat- nicht zu verlieren und um durch sein eventuelles Überlaufen zum Feind die islamische Gemeinschaft nicht zu gefährden, also um einem größeren Schaden vorzubeugen, durfte, ja sogar musste ein allgemeines Gesetz, das sonst ohne jede Einschränkung auch für den Kriegszustand galt, außer Kraft gesetzt werden. Ebenfalls, so hebt Muhammad Mustafa Salabi in seinem Werk „Die Begründung der Vorschriften“ („ta´lil al-ahkam; Kairo 1949, S. 62), hervor, hat der zweite Kalif Umar ibn al- Hattab zeitweilig die Anwendung der Diebstahlstrafe ausgesetzt, nicht aber im Falle eines Kriegszustandes, sondern bei einer Hungersnot (maga´a). Seinem Rechtsempfinden nach war der Erhalt des Lebens, wozu der Diebstahl begangen worden war, wichtiger als der Schutz des Eigentums, von dem in jenem Falle kein Leben abhing; dies lag sowohl im Interesse der islamischen Gemeinschaft wie auch im Interesse deren Mitglieder, die in den Notfällen gemeinsam die Last zu tragen hatten.

In gleicher Weise haben (so Salibi im ta´lil al-ahkam, S. 36) die Gefährten des Propheten bezüglich der Anwendung von Strafen Zurückhaltung geübt, als ein muslimischer Heerführer das Verbot des Alkoholgenusses verletzt hatte. Das mögliche Überlaufen zum Feind und der dadurch mögliche Verrat der umma (Gemeinschaft) wäre ihrem Rechtsempfinden nach für den Islam und die Muslime viel schädlicher gewesen als das Unterlassen einer sonst ausnahmslos anzuwendenden Strafe. Das Bewahren der Interessen der umma und ihrer Mitglieder geht- so zeigen damit die Gefährten des Propheten- uneingeschränkt anderen Geboten und Verboten vor, welche im Falle eines Konfliktes mit jenem (Interesse der umma)- außer Kraft gesetzt und sogar unter Berücksichtigung strenger Kriterien- geändert werden können.

Unter den rechtgeleiteten Kalifen hat der zweite Kalif in seiner Amtszeit die meisten neuen Entscheidungen getroffen, die sogar zum Teil als Änderung des koranischen Wortlautes galten.

Hier sei einer dieser Fälle demonstriert: Im Koran, Sure 9 Vers 60, heißt es:

Die Almosen (gemeint ist der Zakat, die Pflichtgabe) sind nur für die Armen und Bedürftigen, diejenigen, die damit zu tun haben, (für) diejenigen, die gewonnen werden sollen, für (den Loskauf) von Sklaven, (für) die, die verschuldet sind, (für) den Weg Gottes und für den, der unterwegs ist. (Dies alles gilt) als Verpflichtung von seitens Gottes“.

Es geht bei unserem Beispiel um „diejenigen, die (für die Sache des Islam) gewonnen werden sollen: Unzweideutig bedeutet die Verpflichtung unter anderem die Abgabe eines Teils der Almosen an diejenigen, hauptsächlich nichtmuslimischen Persönlichkeiten und Gruppen mit hohem Ansehen unter den arabischen Stämmen. Dadurch sollte ihre Sympathie für den Islam gewonnen bzw. Antipathie dagegen unterbunden und im Sinne ihre eventuelle Hilfe und Unterstützung für den Islam gesichert werden. Der Prophet Muhammad richtete sich selbstverständlich danach. Auch der erste Kalif Abu Bakr setzte die sunna des Propheten fort und lieferte ihnen ihren Anteil. Der zweite Kalif hat aber diese sunna nicht mehr fortgesetzt (Salabi, S. 37 f.). Dies tat er aber nicht aus Willkür oder aus Antipathie gegen diese Personen und Gruppen. Er hat auch nicht die koranischen Bestimmung für falsch und die sunna des Propheten und das Verfahren von Abu Bakr für verfehlt halten wollen.

Er sah die genannte Verpflichtung, also die Abgaben darin begründet, dass dem Islam dadurch Schutz vor seinen Feinden garantiert wird; der Sinn und der Grund dieser Bestimmung lag für ihn im allerhöchsten Interesse des Islams und der Muslime.

Zugleich ist er aber auch infolge der Veränderung der Verhältnisse im Laufe der Zeit zu der Überzeugung gekommen, dass Gott bereits den Islam verstärkt und die Muslime von ihnen unabhängig bzw. deren Schutz für den Islam überflüssig gemacht.

ÜBER DEN AUTOR

Ecevit Polat

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