Der deutsche Muslim und Buchautor Murad Wilfried Hofmann schrieb bereits 1992 in seinem Bestseller Buch „Der Islam als Alternative“ folgendes:
„Dennoch gibt es für die Verbreitung des Islam in der westlichen Welt kein größeres Hindernis als die weit verbreitete, zum Klischee verfestigte Überzeugung, dass die muslimische Frau an Entfaltung gehindert, auf Küche/Kinder beschränkt, vermummt und unterjocht werde“. (S. 164)
Ein Vers im Koran hat erheblich dazu beigetragen, diese Feststellung und Beobachtung zu unterstreichen. Nämlich den berüchtigten Koranvers 2:282:
„Sind nicht zwei Männer da, dann sei es ein Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so dass, wenn eine der beiden irrt, die andere sie erinnern kann“.
Im Lauf der Zeit wurde dieser Vers von männlichen Gelehrten so interpretiert, als bedeute er, dass das Zeugnis einer Frau stets nur halb so viel wert sein solle wie das eines Mannes. Zeitgenössische Gelehrte haben diese Frage aber neu aufgerollt und dabei zum besseren Verständnis viele Beobachtungen über den sozialhistorischen und Offenbarungskontext der Stelle beigetragen.
Ali Ünal kommentiert den Vers in seinem Korankommentar wie folgt:
„Außerdem ist es (wenn auch nicht immer) ein besonderes Merkmal der Frauen, dass sie sich leichter von Gefühlen leiten lassen und mehr zu Vergesslichkeit neigen!“.(Der Koran, S. 146, Fußnote 161)
Dem gegenüber kontert Murad Wilfried Hofmann: „Besonders peinlich war die Unterstellung, dass die Frau – zumal als emotionales Wesen – während der Menstruation, nach der Geburt oder in der Menopause in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit gestört sein könnte- als ob Männer immer in Topform, ohne Leidenschaft und nüchtern wären“. (Der Islam im 3. Jahrtausend, S.149-150.)
Muhammad Asad kommentiert in seinem Bahnbrechenden Werk „Die Botschaft des Koran“ zu 2:282 (Anm. 273):
„Die Bestimmung, dass zwei Frauen einen männlichen Zeugen ersetzten dürfen, bedeutet nicht, dass damit die moralischen oder intellektuellen Fähigkeiten der Frau herabgesetzt werden: sie gründet offensichtlich in der Tatsache, dass Frauen in der Regel mit Geschäftsangelegenheiten weniger vertraut sind als Männer und daher eher der Gefahr ausgesetzt sind, in dieser Hinsicht Fehler zu begehen“.
Die moderne Ansicht verweist darauf, dass die Regelung mangelnde Versiertheit von Frauen in solchen Dingen voraussetzt. Wenn jedoch Frauen sich darin ebenso auskennen, sei ihr Zeugnis ebensoviel wert wie das von Männern. (Vgl. Fazlur Rahman, Major Themes of the Qur’an, Minneapolis 1980)
Hier als Hinzufügung, die die Meinung des Autoren unterstützt:
In Sure 65:2 steht:
Und wenn die (betreffenden) Frauen (w. sie) ihren Termin (d.h. das Ende der Wartezeit) erreichen, dann behaltet sie in rechtlicher Weise (d.h. unter Vermeidung von Härten und Schikanen) oder trennt euch von ihnen in rechtlicher Weise!
(!)Und nehmt zwei rechtliche Leute von euch zu Zeugen,(!)
und legt (über die endgültige Erledigung der Angelegenheit) vor Gott Zeugnis ab!
Das ist eine Ermahnung an diejenigen (von euch) die an Gott und den jüngsten Tag glauben. Wenn einer gottesfürchtig ist, schafft Gott (w. er) ihm einen Ausweg. (Paret)
Hier sieht man das als Zeugen zwischen Männern und Frauen KEIN Unterschied gemacht wird (also beide gleichwertig als Zeugen) und bekräftigt nochmal, daß es nicht auf Mann oder Frau ankommt sondern auf die Fähigkeiten im Vergleich zu 2:282
LG Eddy