Wird der Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft?

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Nach den islamischen Rechtsschulen wird der Abfall vom Islam seit Jahrhunderten mit der Todesstrafe geahndet. Nach der Fatwa (Rechtsgutachten) der Rechtsschulen, dürfen Muslime unter keinen Umständen ihre Religion wechseln. In den Hadit- Werken, werden unzählige Überlieferungen dazu angeführt. Beispielweise wird in der Hadit-Sammlung „Muvatta“ von Imam Malik (gest. 795) folgender Hadit überliefert: „Diejenigen, die ihre Religion wechseln, tötet sie! […]“ (Muvatta, Bd. 3, S. 375).

Ähnliche Überlieferungen mit einem verschiedenem Akzent, werden auch in den berühmten Hadit-Werken von  Al-Buhari (gest. 869) und Muslim (gest. 875) tradiert: „Wer auch immer wechselt (den Islam als Religion und Lebensweise ablehnt), tötet ihn“ (Buhari, Hadit Nr. 6935 und Muslim, Hadit Nr. 6524).

Im 13. Jahrhundert verfasste der hanafitische Rechtsgelehrte El-Mavsili (gest. 1240) in seiner langjährigen Beschäftigung das Buch „El-Ihtiyar“. In diesem Werk wurden umfangreiche Sichtweisen und Rechtsgutachten von Abu Hanife (gest. 767)  zusammengestellt. Bald darauf wurde das Werk“  El-Ihtiyar“ zu einem der wichtigsten Lehrbücher der Rechtswissenschaft (Fiqh). Unter den vier sunnitischen Rechtsschulen war nur Abu Hanife der Meinung, dass man abtrünnige Frauen nicht mit dem Tod vergelten dürfe, sondern sie dafür täglich schlagen solle, bis sie wieder zum Islam zurückkehren. So wird von ihm der folgende Satz überliefert: Die Frauen, die von der Religion abfallen, sollen nicht getötet werden. Sie sollen eingesperrt und solange geschlagen werden, bis sie wieder zum Muslimsein kehren (Quelle: El-Ihtiyar, Metni el-Muhtar li´l-Fetva,  S. 563).

Der Hadith Gelehrte Ibn Hacer el-Askalani (gest. 1449), veröffentlichte in seinem Buch „Bulugu´l-meram min edilleti´l-ahkam“ Überlieferungen, die hauptsächlich juristische Rechtsprechung beinhalten. In der Hadith-Nr.1199 wird ein Bericht von Muaz bin Cebel (r.a.) überliefert, dass dieser einen Muslim hinrichten ließ, weil dieser später zum Judentum konvertierte. Darin heißt es: “ Tötet diesen Mann, denn nachdem er Muslim wurde, wechselte dieser wieder zum Judentum. Das ist eine Bestimmung von Gott und dem Propheten. Daraufhin befahl Muaz, diesen (Juden) hinzurichten“ (türk. Ahkam Hadisleri, S. 473).

Zu Recht bemerkt die christliche Theologin und Leiterin des „Instituts für Islamfragen“ Professorin Christine Schirrmacher, dass die Todesstrafe für einen Religionswechsel nicht auf den Koran, sondern auf die jeweiligen Rechtsschulen zurück zu führen sei. Schirrmacher schreibt: „Auch der Abfall vom Islam verlangt nach überwiegender Auffassung aller vier Rechtsschulen die Todesstrafe, obwohl der Koran demjenigen, der dem Islam den Rücken kehrt, konkret nur eine Strafe im Jenseits androht. Für das Diesseits fordert ausschließlich die Überlieferung (Hadithe) eindeutig die Todesstrafe“ (Die Scharia, Recht und Gesetz im Islam, S. 52).

In einigen (sogenannten) islamischen Ländern hat die Todesstrafe für Apostaten in deren jeweiligen Strafgesetzbüchern Eingang gefunden. Hierbei wird ausdrücklich auf die Hadithe Bezug genommen. Der Artikel 126 im sudanesischen Strafrecht aus dem Jahr 1991 lautet wörtlich: „[…] Wer das Delikt der Apostasie begeht, wird aufgefordert, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist zu bereuen. Wenn er in seiner Apostasie verharrt und nicht zum Islam zurückkehrt, wird er mit dem Tod bestraft“.

Auch der Artikel 306 im mauretanischen Strafrecht von 1984, wird der Apostat ausdrücklich ermahnt, innerhalb von drei Tagen zu bereuen. Falls der Religion des Islam der Rücken weiterhin gekehrt wird, wird die Todesstrafe unwiderruflich vollstreckt (siehe hierzu: 100 Fragen zum Islam, Samir Khalil Samir, S. 103-104).

Die „Salafiten“ verteilen in Deutschland durch die Aktion „Street-Dawa“, kostenlose Publikationen zum Islam, um potentielle Menschen anzuwerben. Darunter wird die Veröffentlichung von Dr. Abdul Rahman Al-Sheha „Missverständnisse über Menschenrechte im Islam“ großzügig verteilt. In sämtlichen Kapiteln werden die Rechte der Muslime grundlegend nach der Scharia erläutert. So wird Beispielsweise über einen Religionswechsel sarkastisch folgendes mitgeteilt: „Einer Person, die den Islamischen Glauben ablehnt, sollte eine Gelegenheit von drei aufeinanderfolgenden Tagen gegeben werden, um zur Gemeinschaft des Islam zurückzukehren. Reife Islamische Gelehrte müssen mit ihm sitzen und ihm die große Sünde erklären, die er gegen seine eigene Seele, seiner Familie und die Gemeinschaft begeht. Wenn diese Person zur Gemeinschaft des Islam zurückkehrt, wird sie freigelassen; wenn nicht, wird die Strafe vollzogen. Die Tötung eines Abtrünnigen ist in Wirklichkeit eine Erlösung für die restlichen Mitglieder der Gesellschaft“ (Missverständnisse über Menschenrechte im Islam, S. 130-131).

Ein für die Schüler herausgegebenes Lehrbuch mit dem Titel „Hadit für Schüler“ geht ausführlich auf das Thema Apostasie ein. In Hadit Nr. 14 wird folgendes berichtet: „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle)…: und (im Fall) desjenigen, der seinen Glauben verlässt und sich von der Gemeinschaft trennt“. Erstaunlicherweise bemerkt der Übersetzer des Werkes in einer Fußnote den folgenden Satz: „Als Beispiel für die verheerende Folgen, die vom Islam Abtrünnige verursacht haben, möge man an Sekten wie die Nusairier (Alawiten) in Syrien, die Drusen im Libanon, die Baha´is im Iran und andere denken. All diese Sekten führen ihren Ursprung auf Leute zurück, die vom Islam abgefallen waren, sich von der Gemeinschaft der Muslime trennten, neue , eigene Gemeinschaften gründeten und dann unter den Muslimen Schaden und Unheil anrichteten“ (Hadit für Schüler, Islamische Bibliothek, S. 129-130).

Wozu dies ein Aufruf sein soll, soll dem Leser selbst überlassen werden!

Der ehemalige Rektor der Azhar-Universität Sheik Mahmud Saltut ist der Ansicht, dass die Todesstrafe den friedlichen Religionswechsel nicht mit einem Strafmaß sanktioniere. Außerdem wird auch versichert, dass diese Überlieferungen in den Hadit-Werken nur von wenigen Gewährsleuten (sunnat al-ahad) tradiert werden. Die Überlieferungen verhängen den Tod nur an jene, die durch ihre Konversion und Hochverrat die potentiell junge islamische Gemeinschaft historisch gefährdeten. Wenn in den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen einige auf die andere Seite (Religion) wechselten, wurden sie aufgrund des Hochverrates mit dem Tod bestraft. In den Berichten werden eben diese Fahnenflüchtige gebrandmarkt und nicht die friedlichen Übertritte zu einer anderen Religion (Vgl. Saltut, al-Islam aqida wa sari´a, 17 Aufl. Kairo 1997, S. 280).

Der Theologe Professor Ilhami Güler vertritt eine ähnliche Haltung wie Saltut. Güler ist der Meinung, dass wenn die überlieferten-Hadite  nicht ausschließlich den Hochverrat betreffen, so würden die maßgeblichen Hadite dem koranischen Geist zweifelsfrei widersprechen. Nach Güler weisen vier Koranverse deutlich darauf hin, dass es dem Gewissen des Menschen frei zusteht, woran er glauben möchte:

° „So ermahne, denn du bist zwar ein Ermahner, du hast aber keine Macht über sie“ (Koran 88:21 22).

° „Und hätte dein Herr es gewollt, so hätten alle, die insgesamt auf der Erde sind, geglaubt. Willst du also die Menschen dazu zwingen, Gläubige zu werden?“ (Koran 10:99).

° „Es gibt keinen Zwang im Glauben“ (Koran 2:256).

° Und sprich: „Es ist die Wahrheit von eurem Herrn: darum lass den gläubig sein, der will, und den ungläubig sein, der will (Koran 18:29).

Deshalb ist es für Güler unvorstellbar, dass der Prophet Muhammed (s) den Prinzipien der heiligen Schrift diametral widersprochen haben kann. Es könnte sich in den überlieferten Haditen, nur um Hochverräter gehandelt haben, die besonders in Kriegszeiten die Lagern zu den Feinden gewechselt hatten, um aktiv gegen die Muslime zu kämpfen (siehe hierzu: Ilhami Güler, Din´e yeni yaklasimlar, S. 158-159).

Dass der Koran keine diesseitige Strafe vorsieht, wird in der Sure an-Nisa unzweideutig zum Ausdruck gebracht: „Wahrlich, diejenigen, die gläubig sind und hernach ungläubig werden, dann wieder glauben, dann abermals ungläubig werden und noch heftiger im Unglauben werden, denen wird Gott nimmermehr vergeben noch sie des Weges leiten“ (Koran 4:137).

ÜBER DEN AUTOR

Ecevit Polat

11 Kommentare

  • Der Meinung, dass allein der Übertritt zu einer anderen Religion keine Strafe im Diesseits nach sich zieht, sind noch viele weitere Gelehrte. Z.B. stellen die Gelehrten Mohammad Hashim Kamali und Sheikh Abdur Rahman fest, dass der Prophet niemanden bestrafen ließ, der nur die Religion gewechselt hatte, ohne dabei ein Kapitalverbrechen begangen zu haben. Es gibt sogar Beispiele von Menschen, die vom Islam zum Judentum bzw. Heidentum gewechselt waren, ohne dass sie in irgendeiner Weise bestraft wurden. Kamali zeigt zusätzlich auf, dass antike Gelehrte wie Ibrahim al-Nakha’i (gest. 95 oder 96 n.H.) und Sufyan al-Thawri‘ (gest. 161 n.H.) der Auffassung waren, dass Abtrünnige zwar wieder zum Islam eingeladen werden sollen, jedoch nicht zum Tode verurteilt werden sollen. Der mittelalterliche Gelehrte ibn Taimiyya (gest. 728 n.H) führte in seinem Werk „al-Sarim al-Maslul“ aus, dass der Apostasiebegriff (Fachbegriff „irtidadd“) zur Zeit der vier großen Imame der Rechtsschulen neben dem reinen Glaubensabfall („riddah“) notwendigerweise noch ein an sich schon strafwürdiges Verbrechen, wie z.B. Hochverrat („hirabah“) umfasste, und dass entsprechende Hadithe so zu deuten sind, dass erst das Zusammentreffen von riddah und hirabah ein hinreichender Grund sind, eine Todesstrafe zu verhängen. Ähnliche Auffassungen vertraten auch Imam al-Shaukani in seinem Werk Nayl-ul Autaar sowie Muhammad bin Ahmed Sarakshi in al-Mabsut.

  • Dem was Stefan Helders geschrieben hat, dem kann man nichts hinzufühen! Ich würde in der heutigen Zeit auch vielmehr fragen: warum hat der/die jenige den Islam verlassen? Was hat ihn gestört? Was war enttäuschend? Ansonsten hat immer für die Menschen die Religionsfreiheit zu gelten.

  • 4 Verse aus dem Koran gegen eine handvoll Gelehrte aus dem Mittelalter die es besser wissen wollen als der Schöpfer 🙁 Die eigentliche Katastrophe ist, dass diese mittelalterlichen Interpretationen noch nicht einmal in Frage gestellt dürfen! „Mensch gegen Gott“ sagen ich da nur… Wen wundert die jahrhundertelange Stagnation und Rückständigkeit der Ummah bei solch einer Vergöttlichung von Menschenmeinungen! Möge Allah die kommenden Generationen frei von sinnloser Nachahmung (Taqled) machen… Ameen!

    • Die Sunnah kommt ebenfalls vom Schöpfer! Sie hat leiglich einen anderen Weg genommen als der Koran, dennoch besteht kein zweifel daran, dass die Worte und Taten des Propheten Muhammed (saw) von Gott eingegeben waren. Wer die Sunnah leugnet, leugnet den Koran.

  • ja sehr guter Artikel vor allem war mir nicht bekannt, dass es bei den kritischen Hadithen es eben um solche ging, die auch hochverrat begingen aber der Koran allein hat dieses Thema schon vollends behandelt

    LG Eddy

  • Wenn man sich die Argumentation von Abu Hanife durchliest, ist es natürlich sehr wichtig zu wissen, ob diese Regelung sich auf den Hochverrat im Kriegszustand bezieht. Wenn dem so wäre, kommen die Frauen meiner Meinung nach immer noch gut weg. Das würde sich auch mit dem Geist der oben genannten Verse decken. Merkwürdig ist allerdings, warum kein Gelehrter aus dem Mittelalter die Hinrichtung sogenannter Religionsaustreter als „Hochverrat“ definiert haben. Ist einer Fit genug in den Quellen mir etwas dazu zu sagen?

  • Salam Aleikum,

    zu dem Thema gibt es noch eine hervorragende Analyse von Ahmad v. Denffer.

    „Ein Einwand, der dem Islam gegenüber immer wieder gemacht wird – und es ist bei weitem nicht der einzige Einwand – besteht darin, daß es dort, wo der Islam vorherrscht, keine Religionsfreiheit geben könne, weil der Abfall vom Islam, d.h. wenn ein Muslim seine Religion verläßt und eine andere, z.B. das Christentum annimmt, mit dem Tode bestraft würde. Schauen wir uns diese Frage nun aber einmal sachlich und ohne große Emotionen an. Von der Freiheit zur Entscheidung, einen Glauben anzunehmen, haben wir bereits gesprochen. „Kein Zwang im Glauben“, heißt die Maxime. Also – wenn sie gültig ist – kann es im Islam keinen Glaubenszwang geben. Die Androhung der Todesstrafe andererseits ist nichts anderes als ein Zwangsmittel, und zwar das äußerste Zwangsmittel, das den einzelnen Menschen betreffen kann. Wie erklärt sich dieser Widerspruch?Es ist ganz einfach: Es ist kein Widerspruch, sondern ein Mißverständnis. Mangelnde Sachkenntnis hat viele oberflächliche Betrachter des Islam – und dazu gehören nicht nur Nichtmuslime, sondern leider auch Muslime – hat viele oberflächliche Betrachter des Islam zu der Auffassung gebracht, der Islam bestrafe die Abkehr vom Glauben mit dem Tod. Das ist nicht zutreffend. Es ist richtig, daß es im islamischen Recht die Todesstrafe gibt, und zwar bei bestimmten Kapitalverbrechen, nämlich Mord (wobei den Angehörigen des Opfers freigestellt ist, auf die Todesstrafe zu verzichten und statt dessen ein Blutgeld anzunehmen), bei Ehebruch und bei Hochverrat. Für den murtad, d.h. die Person, die den Glauben verläßt, gibt es keinen Koranvers, der dafür eine Strafe vorsieht – geschweige denn die Todesstrafe. Zweifellos ist es aber so, daß in der islamischen Geschichte manchmal Menschen getötet wurden, die den Islam verlassen hatten. Aber in solchen Fällen waren es andere Gründe, die zu ihrem Tod geführt haben. Große islamische Gelehrte, darunter Imam Malik und Imam Ahmad ibn Hanbal, auch Abu Hanifa und sogar der bei den Modernisten als „urkonservativ“ verschrieene Ibn Taimijja vertreten die Ansicht, Krieg gegen die Ungläubigen, d.h. sie mit dem Tod bedrohen, habe nichts mit ihrem Unglauben zu tun, sondern ist nur dann erlaubt, wenn sie den Muslimen Schaden zufügen. Krieg ist ein Mittel der Selbstverteidigung, aber nicht der Verbreitung des Glaubens. Derselbe Ibn Taimijja sagt, der Koranvers „Kein Zwang im Glauben“ ist von allgemeiner Tragweite und nicht etwa durch spätere Offenbarungen wie die über Krieg zwischen Muslimen und Ungläubigen aufgehoben (risalatu-l-qital).Der berühmte Koranexeget Zamachschari stützt seine Meinung, daß niemand zum Glauben gezwungen werden könne und dürfe, auch nicht der murtad, durch Heranziehen des folgenden Koranverses: „Und wenn dein Herr gewollt hätte, so würden alle auf der Erde insgesamt gläubig werden. Willst du etwa die Leute zwingen, gläubig zu werden?“ (10:100)Nun gibt es aber zweifellos das Wort des Propheten Muhammad „Wer die Religion verläßt, den tötet.“ (Buchari). Dieses Wort des Propheten steht aber nicht isoliert, sondern ist im Zusammenhang mit anderen seiner Anweisungen und Verhaltensweisen zu sehen, bevor man daraus Schlüsse ziehen kann. Studiert man die Lebensgeschichte des Propheten , kommt man zu der Einsicht, daß in den wenigen Fällen, wo jemand zu Tode kam, nachdem er den Islam verlassen hatte, dies geschah, weil die betreffende Person sich zugleich auf die Seite der Feinde der Muslime schlug und den Muslimen den Krieg erklärte. Mit anderen Worten: Todesstrafe bei Hochverrat – ja, Todesstrafe als Mittel zur Zwangsbekehrung – nein.Ein sehr deutliches Beispiel ist der Fall einer Frau namens Umm Furqah, über die der Kalif Abu Bakr die Todesstrafe verhängte. Sie hatte den Islam verlassen und zugleich ihre zahlreichen Söhne zum Krieg gegen die Muslime aufgehetzt. Der wahre Grund für die Todesstrafe ist also muhaaraba, kriegerische Feindschaft, und nicht irtidad, Abfall vom Glauben.“

  • Slm Savoy deinem Text stimme ich zu jedoch ist die Praxis in nicht wenigen „islamischen“ Ländern anders soweit ich das sehe

    Eine Mehrheit der islamischen Gelehrten stimmt darin überein, dass der Abfall vom Glauben mit dem Tode zu bestrafen sei. Dieser Auffassung liegt eine authentische Überlieferung zu Grunde, die den Propheten (a.s.) wie folgt zitiert: „Wenn jemand seine Religion wechselt, tötet ihn.“ [genau mit dem Hadith, den du oben widerlegst wird auf die Todesstrafe Bezug genommen]

    http://www.meine-islam-reform.de/index.php/artikel/fiqh/66-kein-zwang-im-glauben-religionsfreiheit-im-islam.html

  • Solange es Extremisten gibt – auch hier in unserem Land – die eine solche Strafe für angemessen halten, ist das ein Problem. Leider ist der Islam in der (und anderen) Fragen nicht eindeutig genug in der Aussage und wird von den Gruppen sehr unterschiedlich bewertet. Den Islam als Einheit gibt es deshalb nicht.

    In Europa gilt die Religionsfreiheit. Das ist nicht mit einer Bestrafung beim Wechsel der Religion kompatibel. Eine Bestrafung kann nur in den Konsequenzen auf das Leben nach dem Tod in Aussicht gestellt werden… aber nicht hier auf Erden!

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